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Unbefristetes Arbeitsverhältnis durch Fiktion

Die gesetzliche Fiktion des § 24 BBiG, wonach bei Beschäftigung eines Azubis im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnisses ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet gilt, setzt grundsätzlich voraus, dass der Ausbildende oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungs-verhältnisses und der Weiterbeschäftigung hat, so das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 20.03.2018, 9 AZR 479/17.