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Unbillige Weisung eines Arbeitgebers

Eine Weisung eines Arbeitgebers, nach Rücknahme einer Kündigung am nächsten Tag um 07:00 Uhr früh an einem 170 km entfernten Ort zur Arbeit zu erscheinen, kann unwirksam sein, weil sie unbillig ist.

Aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes muss ein Arbeitnehmer dieser unbilligen Weisung auch nicht vorläufig bis zu einer gerichtlichen Feststellung Folge leisten, so das LAG Berlin-Brandenburg am 17.11.2017 - 2 Sa 965/17-.