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Unfallversicherungsschutz am Probetag

Wenn ein Arbeitssuchender in einem Unternehmen einen so genannten Probearbeitstag absolviert und sich dabei verletzt, ist auch er gesetzlich unfallversichert.

Nach Auffassung des Bundessozialgerichts aus seiner Entscheidung vom 20.08.2019, B 2 U 1/18 R, soll ein Probearbeitstag auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen und hat somit einen objektiv wirtschaftlichen Wert für ihn.

Der Probearbeitende ist zwar nicht Beschäftigter, weil er nicht auf Dauer in den Betrieb eingegliedert ist. Allerdings genießt er als so genannter Wie-Beschäftigter gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.