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Unwiderrufliche Freistellung

Wenn im Kündigungsschreiben eine unwiderrufliche Freistellung ausgesprochen wird, kann im Falle einer Nichteinhaltung der Kündigungsfrist regelmäßig eine Auslegung dahingehend erfolgen, dass die unwiderrufliche Freistellung zur rechtlichen Beendigung gemäß der Kündigungsfrist gelten soll, so das Arbeitsgericht Nordhausen in einer Entscheidung vom 06.04.2022, 2 Ca 768/21.