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In der Zeit, in der die Arbeitszeit durch Kurzarbeit auf Null reduziert ist, wird ein Urlaubsanspruch nicht erworben. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null ist der Jahresurlaub um 1/12 zu kürzen, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 12.03.2021, 6 Sa 824/20.