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Verbot der Nutzung privater Mobiltelefone und mobiler IT-Geräte

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16.07.2020, 5 TaBV 178/19, gehört das Unterlassen der Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit im Betriebsraum zum Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung. Arbeitgebern ist es erlaubt, die Tätigkeiten zu bestimmen, bei denen kein Radio gehört werden darf, so dass Gleiches gelten muss, wenn es um Mobiltelefone und mobile IT-Geräte geht.

Im zugrundeliegenden Verfahren hatte der Betriebsrat die Arbeitsgerichte in Anspruch genommen. Er blieb jedoch mit seiner Auffassung, dass die Maßnahmen der Arbeitgeberin mitbestimmungspflichtig seien, erfolglos.