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Verfall von Urlaubsansprüchen

Nach der viel diskutierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem November 2018 setzt sich die entsprechende Rechtsprechung auch vor den deutschen Gerichten durch.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 09.04.2019, 4 Sa 242/18, entschieden, dass die Aufforderungspflicht des Arbeitgebers nicht nur für das laufende, sondern auch für vorangegangene Kalenderjahre gilt.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und wollte einen finanziellen Ausgleich für in den Jahren 2014, 2015 und 2016 nicht gewährten Urlaub.

Vor dem Arbeitsgericht hatte er damit keinen Erfolg, das Landesarbeitsgericht hat der Klage jedoch überwiegend stattgegeben.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts verfällt der Urlaub eines Arbeitnehmers in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass dieser Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums erlischt.

Dies gilt ausdrücklich auch für Urlaubsansprüche aus vorangegangenen Kalenderjahren.