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Versetzung wegen zwischenmenschlicher Konflikte

Darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer an eine andere Arbeitsstelle versetzen, wenn es zwischen dem Arbeitnehmer und einem Kollegen zu zwischenmenschlichen Konflikten gekommen ist?

Bejaht hat dies das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in einer Entscheidung vom 30.07.2019, 5 Sa 233/18.

Die hier klagende Arbeitnehmerin ist bei dem beklagten Arbeitgeber als Köchin beschäftigt. Sie brauchte für ihren Weg zur Arbeit mit dem Auto ca. 20 Minuten.

Es kam schließlich zu einer Auseinandersetzung zwischen der Küchenleiterin und der Klägerin und zwar wegen der Menge einer Senfsoße und der Verwertung von Restkartoffeln. Anschließend war die Klägerin ununterbrochen arbeitsunfähig.

Der beklagte Arbeitgeber versetzte die Klägerin schließlich in eine andere von ihm betriebene Küche, die Fahrt dorthin dauerte für die Klägerin ca. 50 Minuten.

Die Klägerin sah dies nicht ein und wollte vom Arbeitsgericht feststellen lassen, dass diese Weisung unrechtmäßig war.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht sahen dies anders.

Gemäß § 106 S. 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmung einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Im entschiedenen Fall war ein bestimmter Arbeitsort im Arbeitsvertrag der Klägerin nicht festgelegt. Der beklagte Arbeitgeber hatte hier aufgrund der länger anhaltenden Konfliktlage ein berechtigtes Interesse an der Versetzung, insbesondere ist er nicht dazu verpflichtet, die Streitursache oder einen Verantwortlichen für den Streit zu ermitteln, soweit dies überhaupt möglich sein sollte.

Für die Klägerin ist es zumutbar ihre Arbeitsleistung in der nahe gelegenen Stadt zu erbringen. Der Arbeitgeber hatte in dieser Sache eine ordnungsgemäße Abwägung getroffen.