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Vier Tage und Unrechtsbewusstsein

Dass Arbeitnehmer mal zu spät kommen, kommt vor.

Was ist aber eigentlich die richtige Maßnahme, wenn jemand nicht nur an mehreren aufeinander folgenden Arbeitstagen zu spät kommt, sondern sein Fehlverhalten auch nicht einsieht?

Die ordentliche Kündigung! So jedenfalls das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einer Entscheidung vom 31.08.2021, 1 Sa 70 öD/21.

Im entschiedenen Fall wurde einer beim Sozialgericht in Schleswig-Holstein beschäftigen Serviceangestellten ordentlich gekündigt, weil sie an vier aufeinander folgenden Arbeitstagen zu spät zur Arbeit kam, teilweise massiv verspätet.

Sie war in der Poststelle eingesetzt und an ihren Arbeitstagen die einzige Mitarbeiterin. Begründung für die Verspätung war Schlafmangel!

Das Arbeitsgericht Flensburg hatte die Klage abgewiesen, auch mit der Berufung hatte die Mitarbeiterin keinen Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, dass wiederholte Verspätungen eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, weil die Verpflichtung zum pünktlichen Arbeitsantritt verletzt wurde.

Die Begründung der Klägerin mit „Schlafmangel“ sei ihren privaten Lebensumständen zuzurechnen und könne die Pflichtverletzung nicht rechtfertigen.

Auch eine Abmahnung war hier nicht erforderlich, weil die Klägerin nicht ernsthaft gewillt gewesen sei, sich vertragsgerecht zu verhalten.

Indiz dafür sind die massiven Verspätungen an vier aufeinander folgenden Arbeitstagen. Obwohl sie bereits nach der ersten Verspätung in einem Gespräch auf die Pflichtverletzung hingewiesen wurde, hatte sie keine Maßnahmen ergriffen, um eine Wiederholung zu verhindern.

Außerdem hat sie in der mündlichen Verhandlung angemerkt, dass das Ganze ja nicht so schlimm sei und nicht zur betrieblichen Störung führe, wenn die Post einmal liegen bleibe.

Dies zeigt ein erkennbar fehlendes Unrechtsbewusstsein der Arbeitnehmerin.