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Vorvertrag zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Nach einer Entscheidung des Bundearbeitsgerichts vom 19.12.2018, 10 AZR 130/18, liegt kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor, wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Vorvertrag vereinbart worden ist, der als wirksam einzustufen ist. Der Arbeitnehmer hat nicht die Wahlmöglichkeit, sich für eine Wettbewerbsenthaltung zu Gunsten einer Karenzentschädigung zu entscheiden.

Im entschiedenen Fall hatte sich ein Arbeitnehmer bereit erklärt, auf Verlangen des Arbeitgebers ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren, das bereits im Einzelnen formuliert war. Die Möglichkeit, dies zu verlangen, war bis zu einer Kündigung des Arbeitsvertrages befristet worden.

Trotz zahlreicher kritischer Stimmen in der Literatur hat das Bundesarbeitsgericht diese Vereinbarung als wirksam erachtet.