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Wann geht eine Kündigung zu?

Eine nicht seltene Frage, die häufig hochgradig unterschiedlich beantwortet wird.

Eine interessante Entscheidung dazu hat das Landgericht Krefeld mit einem Urteil vom 21.09.2022, Az.: 2 S 2 /21 getroffen.

Am 04.02.2022 warf die Mieterin einer Wohnung um 22:30 die Kündigung des Mietvertrages in den Briefkasten des Vermieters.

Über die Gegensprechanlage teilte sie diesem mit, dass sie die Kündigung in den Briefkasten geworfen habe.

Am nächsten Morgen nahm der Vermieter die Kündigung aus dem Briefkasten.

Angesichts der Tatsache, dass der 04.02.2020 der dritte Werktag des Monats war, wäre die Kündigung zum Ende April 2020 wirksam geworden, wenn der Zugang am 04.02.2020 erfolgt wäre. Wenn der Zugang erst am Folgetag zu bejahen wäre, so wäre die Kündigung mit einem Monat verspätet wirksam, so geregelt in § 573 c Abs. 1 BGB.

Dem Landgericht Krefeld stellte sich also die Frage, ob die mündliche Mitteilung über den Einwurf in den Briefkasten eine Zustellung bewirkt.

Nein, so die Antwort des Landgerichtes Krefeld, die Kündigung war nach Auffassung des Gerichtes erst am 05.02.2020 dem Vermieter zugegangen. Die Richter haben die Auffassung vertreten, dass die mündlichen Informationen über den Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten keinen Zugang bewirken!

Es sei angesichts der vorgeschriebenen Schriftform irrelevant,1bder Mieter dem Vermieter den Inhalt des Kündigungsschreibens vollständig mitgeteilt hat. Maßgeblich ist alleine die Einhaltung der Schriftform aus § 568 BGB, sodass die mündliche Kündigung unwirksam war.

Wenn ein Schreiben um 22:30 in den Briefkasten eines Vermieters geworfen wird, so geht dies in der Regel erst am Folgetag zu, da es nach den gewöhnlichen Verhältnissen nicht zumutbar wäre, um 22:30 den Briefkasten daraufhin zu überprüfen, ob rechtserhebliche Erklärungen eingeworfen sein oder nicht.

Daran ändere auch die mündliche Information über den Einwurf nichts.