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Wann ist ein GmbH-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?

Dieses Thema beschäftigt die Rechtsprechung seit Jahrzehnten, das Bundessozialgericht hat am 01.02.2022, B 12 KR 37/19 R, dazu eine wichtige Entscheidung getroffen.

Geklagt hatte ein geschäftsführender Gesellschafter mit einem Kapitalanteil von 49 % an der GmbH.

Nach dem zugrundeliegenden Gesellschaftsvertag werden Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst. Lediglich in bestimmten im Gesellschaftervertrag aufgelisteten Angelegenheiten bedarf es einer Dreiviertelmehrheit, beispielsweise bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags.

Außerdem ist dem Kläger im Gesellschaftsvertrag das Sonderrecht eingeräumt, für die Dauer seiner Beteiligung einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer zu sein oder aber einen solchen zu benennen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der Pflegeversicherung fest wie auch nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund Beschäftigung ab 2015.

Sowohl die Klage als auch die Berufung blieben erfolglos, da das Landessozialgericht der Auffassung war, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag die Weisungsgebundenheit des in den Betrieb der Klägerin eingegliederten Klägers zum Ausdruck bringe.

Er habe auch nicht die Rechtsmacht, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse abzuwenden, der Kläger habe keine umfassende Sperrminorität.

Daran ändere auch das Sonderrecht zur Geschäftsführung nichts.

Der Kläger legte, wie auch die GmbH, Revision ein, insbesondere mit der Begründung, dass aufgrund des im Gesellschaftsvertrag verankerten Sonderrechts es dem Kläger rechtlich möglich gewesen sei, sich Weisungen durch bloße Nichtbeachtung zu widersetzen.

Auch mit der Revision blieb die Klägerseite ohne Erfolg.

Das Bundessozialgericht hat dazu angemerkt, dass Geschäftsführer einer GmbH nur dann eine selbstständige Tätigkeit ausüben, wenn sie aufgrund ihrer Gesellschafterstellung die Rechtsmacht besitzen, einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen und dadurch die Geschicke der Gesellschaft umfassend mitzubestimmen.

Die für einen Minderheitsgesellschafter erforderliche echte, nämlich die gesamte Unternehmenstätigkeit umfassende Sperrminorität räumt der Gesellschaftsvertrag dem Kläger nicht ein.

Das dem Kläger eingeräumte Sonderrecht zur Geschäftsführung ändert daran auch nichts, weil es zwar seine jederzeitige Abberufung als Geschäftsführer verhindert und ggf. Weisungen im Bereich der gewöhnlichen Geschäftsführung einschränkt, ihm jedoch nicht eine Gestaltungsmacht überträgt, mit der er auf alle Gesellschafterentscheidungen und somit auf die gesamte Unternehmenspolitik Einfluss nehmen könnte.