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Weigerung Maske zu tragen: Kündigung!

Ein Arbeitgeber kann in einem Dienstleistungsbetrieb, in dem ein physischer Kundenkontakt besteht, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes anordnen.

Im entschiedenen Fall des Arbeitsgerichts Cottbus vom 17.06.2021, 11 Ca 10390/20, hatte sich eine Mitarbeiterin auf ein Attest berufen, nach dem sie von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit war. Aus diesem ging jedoch nicht hervor, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes zu erwarten waren. Da eine andere Möglichkeit des Einsatzes im Betrieb nicht gegeben war, war hier die ordentliche Kündigung gerechtfertigt.