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Wie bestimmt muss ein Antrag auf Teilzeit sein?

Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 26.03.2021, 6 Sa 746/20, auseinandergesetzt.

Zugrunde lag ein Fall, in dem die Klägerin dieses Verfahrens beantragte, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten. Sie gab hierzu „voraussichtlich 30 Wochenstunden“ an und begründete dies damit, dass es sich insoweit um die Maximalzahl handele.

Sie wolle sich vorbehalten, eine niedrigere Stundenzahl zu nehmen, je nach Betreuung.

Nachdem die beklagte Arbeitgeberin die Elternzeit für die Dauer von 24 Monaten bestätigte, jedoch die beantragte Teilzeit ablehnte, kam es zu einem Gerichtsverfahren.

Das Arbeitsgericht hatte dem Hauptantrag noch stattgegeben, auf die Berufung der Arbeitgeberin hob das Landesarbeitsgericht die Entscheidung jedoch auf und wies die Klage ab.

Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass es hier an einem wirksamen Teilzeitantrag gemangelt habe. Der Antrag eines Arbeitnehmers auf Teilzeit während der Elternzeit muss den Bestimmtheitsanforderungen entsprechen, wie sie allgemein an Vertragsanträge im Sinne des § 145 BGB gestellt werden.

Der hier streitgegenständliche Antrag wurde dem jedoch nicht gerecht, weil die gewünschte wöchentliche Stundenzahl mit der Einschränkung „voraussichtlich“ angegeben worden war.