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Dies hat jedenfalls das Landesarbeitsgericht Hamm am 27.01.2022 - 5 Sa 1030/21 - entschieden.
Wenn bereits bewilligte Urlaubstage mit einer amtlichen Quarantäneanordnung zusammentreffen, erfolgt keine Anrechnung auf den Jahresurlaub, vielmehr ist dieser Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt nachzugewähren.
Da diese Problematik auch schon anderes entschieden wurde, wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen!