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Zeiterfassung per Fingerabdruck ist unzulässig

Das war jedenfalls die Meinung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 10 Sa 2130/19.

Hier ging es um die Einführung eines Fingerabdruckscanners zu Erfassung der Arbeitszeit. Nach Auffassung des Gerichts ergibt eine Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass hier ein zu intensiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorlag, so dass, anders als bei Zugangskontrollen zu Räumen mit sensiblen Daten, das Interesse des Arbeitnehmers überwiegt.