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Zeitungszusteller

Das Bundesarbeitsgericht hat am 16.10.2019, 5 AZR 352/18, entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Zeitungszusteller einerseits Zeitungsabonnenten zwar täglich von Montag bis Samstag zu beliefern hat, andererseits Arbeitstage des Zustellers nur solche Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, unwirksam ist, weil sie gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen verstößt.