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Zur Abberufung eines Geschäftsführers

Immer wieder müssen die Gerichte sich mit der Frage auseinandersetzen, wie eigentlich das Verhältnis zwischen der Abberufung eines Geschäftsführers und der Beendigung seines Dienstvertrages ist.

Das Landgericht Osnabrück hat sich mit dieser Frage befasst, vgl. Entscheidung vom 18.03.2020, 18 O 428/18.

Der Kläger dieses Verfahrens war seit ca. 30 Jahren Geschäftsführer einer GmbH. Ihm war vertraglich zugesichert worden, mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Pension zu erhalten, der Kläger war 1953 geboren.

2018 wurde der Kläger aus Altersgründen als Geschäftsführer der GmbH abberufen. Er teilte der Gesellschaft einige Zeit später mit, dass er davon ausgehe, dass sein Dienstvertrag weiterhin gelte, obwohl er als Geschäftsführer abberufen sei.

Er wollte dies nun auch gerichtlich feststellen lassen und war der Auffassung, dass die Abberufung für den Fortbestand des Dienstvertrages unerheblich sei. Es gebe keine Vereinbarung dahingehend, dass mit der Abberufung auch der Dienstvertrag ende.

Das Landgericht Osnabrück sah dies jedoch anders und wies die Klage ab.

Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass zwar grundsätzlich die Abberufung als Geschäftsführer keinen Einfluss auf den Bestand des Dienstvertrages hat, weil die Abberufung eben nicht automatisch eine Kündigung des Dienstvertrages enthalte.

Allerdings kann nach Auffassung des Landgerichts Osnabrück eine automatische Beendigung des Dienstvertrages bei Erreichen der Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung auch dann eintreten, wenn die Gesellschaft das Verhalten des Geschäftsführers so verstehen durfte, dass er auch ohne ausdrückliche Vereinbarung damit einverstanden sei.

Gemeint ist damit eine schlüssige Zustimmung zu einer automatischen Beendigung, wovon das Landgericht nach Beweisaufnahme überzeugt war.

Nach Meinung des Landgerichts hat der Kläger selbst mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass er mit Ausscheiden aus dem Amt als Geschäftsführer in den Ruhestand treten wolle. Der Kläger habe nie etwas Anderes erkennen lassen, als die Beendigung seiner Tätigkeit mit Erreichen der Regelaltersgrenze.

Der Kläger war auch im Vorstand eines Fachverbandes, aus dem er 2018 ausgeschieden war. Auch hier hatte er intern seinen nahenden Ruhestand als Grund genannt.

Zudem hat er sich Mitte 2018 im Rahmen einer Feierstunde in den Ruhestand verabschieden lassen.

Ob diese Wertung des Landgerichts auch das Oberlandesgericht überzeugen wird, bleibt abzuwarten.

Der Kläger hat Berufung gegen dieses Urteil beim Oberlandesgericht Oldenburg eingelegt.