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Abnutzung

Wohnungen sind zum Wohnen da. So viel ist klar. Wer aber trägt eigentlich die Abnutzung, die mit dem Wohnen einhergeht?

Das Amtsgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 25.03.2022, 48 C 483/19, die Antwort gegeben.

Geklagt hatte eine Vermieterin, die eine voll möblierte Wohnung für eine Pauschalmiete von monatlich € 1.800 vermietet hatte.

Ende 2018 gab es Probleme bei der Nutzung der Dusche, Wasser trat aus und lief über den Flur bis zum Schlafzimmer auf das Parkett.

Der Mieter meldete dies bei der Verwaltung der Klägerin, nach Auszug ließ die Vermieterin Arbeiten am Bodenbelag und der Duschtrennwand bzw. der Dusche und der Küche vornehmen, ließ Sofabezüge und Gardinen reinigen und verrechnete die Kosten samt eines Mietausfallschadens mit der Kaution und forderte den Beklagten zur Zahlung von € 8.525 auf.

Die Klägerin begründete dies damit, dass die Beschädigung des Parkettbodens auf wiederholten Nässeaustritt aus der Dusche und Stehenlassen des ausgetretenen Wassers zurückzuführen sei, die Verkalkung der Duschabteilung habe eine professionelle Reinigung notwendig gemacht. Schuld sei der Mieter, der hier durch mangelnde Pflege geglänzt habe, zudem seien der Duschschlauch und der Hebemischer des Spültisches durch den Beklagten beschädigt worden, so dass eine Erneuerung notwendig war.

Auch die Textilien habe der Beklagte verschmutzt, weiter sei auch ein Mietausfallschaden entstanden.

Damit hatte sie vor dem Amtsgericht Hamburg keinen Erfolg, eine Rechtsgrundlage konnte das Gericht nicht erkennen.

Das Gericht hat betont, dass sich den §§ 535 Abs. 1 S. 2, 538 BGB ein Grundsatz entnehmen lässt, nämlich, dass ein Vermieter nicht erwarten darf, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses in gleichem oder verbessertem Zustand zurück zu erhalten!

Der Vermieter trägt die bei vertragsgemäßer Nutzung auftretenden Abnutzungen auf eigene Rechnung, weil diese durch die Mietzahlung abgegolten sind. Wenn ein Vermieter einen Schaden geltend macht, hat er den Grundsatz „neu für alt“ zu berücksichtigen, woran es hier gefehlt hat.

Nicht glauben mochte das Gericht auch, dass in der kurzen Zeit des Mietverhältnisses die Dichtungslippe durch Verkalkung zerbrochen sein soll und somit undicht war.

Als Mangel fällt dies jedoch auch in den Verantwortungsbereich des Vermieters, mangelnde Pflege durch den Beklagten konnte das Gericht nicht erkennen.