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Abwertung einer Eigentumswohnung durch Abfallcontainer?

Zunehmend muss sich die Justiz mit Fällen auseinandersetzen, in denen Eigentümer von Wohnungen einen Wertverlust ihrer Wohnung befürchten, sei es durch eine Kita im Haus, sei es durch andere Umstände.

Einen relativ seltenen Fall hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 21.01.2020, I 21 U 46/19 zu entscheiden gehabt.

Die Kläger, ein Ehepaar, hatten im Jahr 2015 eine ca. 140 m² große Wohnung in Düsseldorf für etwas über eine halbe Million Euro gekauft.

Die Wohnung befand sich in einem Neubaugebiet, insgesamt sollen hier ca. 1.800 Wohnungen errichtet werden.

Die Stadt Düsseldorf musste auch die entsprechende Infrastruktur herstellen, sodass auf der anderen Straßenseite gegenüber der Wohnung der Kläger eine Containeranlage für Altglas und Altpapier errichtet wurde.

Die Kläger fühlten sich dadurch arglistig getäuscht, weil sie bei Abschluss des Kaufvertrages davon keine Kenntnis hatten. Sie waren der Auffassung, dass die Wohnung aufgrund der optischen Beeinträchtigung sowie der Lärm- und Geruchsbelästigung, die ihrer Auffassung nach von der Containeranlage ausging, etwa € 30.000,00 weniger wert sei.

Mit ihrer Klage machten sie lediglich € 10.000,00 geltend, hatten damit allerdings weder vor dem Landgericht noch vor dem Oberlandesgericht Erfolg.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dazu angemerkt, dass eine ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung zum urbanen Leben gehört und die Kläger sich damit arrangieren müssten. Mit der Wahl ihrer Wohnung haben sie sich für ein Leben in der Stadt entschieden und müssen dementsprechend auch mit einer Abfallcontaineranlage leben, denn die mit der Anlage verbundene Beeinträchtigung sei schlicht unvermeidbar.

Dies gelte auch für Wohnviertel mit gehobenen Quadratmeterpreisen, sodass sich aus der Höhe des von den Klägern gezahlten Kaufpreises ein anderer Maßstab nicht ergibt. Die Abfallentsorgung muss auf jeden Fall sichergestellt werden.