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Ärgernis Untermieter

Nicht immer sind Vermieter damit einverstanden, dass eine Untervermietung ihrer Räumlichkeiten erfolgt.

Wann ein Anspruch auf die Erlaubniserteilung zur Untervermietung besteht und wann nicht, hat das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 15.07.2021, 67 S 87/21, dargestellt.

Geklagt hatte die Mieterin einer Wohnung und zwar gegen den Vermieter auf Zahlung von Schadensersatz, weil ihrer Auffassung nach der Vermieter in rechtswidriger Art und Weise seine Erlaubnis zur Untervermietung verweigert hatte.

Damit hatte sie jedoch vor dem Amtsgericht keinen Erfolg, so dass sie Berufung zum Landgericht einlegte, auch hier im Ergebnis ohne Erfolg.

Das Landgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.

Der Mieterin steht ein Schadensersatzanspruch nicht zu, weil der Vermieter eben nicht verpflichtet gewesen war, seine Zustimmung zur Untervermietung zu erteilen.

Dies liegt schlicht daran, dass der Antrag der Mieterin auf Erlaubnis zur Untervermietung den Anforderungen des § 553 Abs. 1 und 2 BGB nicht entsprochen hat, weil Angaben zum räumlichen Überlassungskonzept gefehlt haben.

Folgendes sieht das Gesetz vor:

§ 553
Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

 (1) 1. Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.

2. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.

(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Was muss ein Mieter eigentlich dem Vermieter mitteilen, damit eine Erlaubnis zur Untervermietung erteilt wird?

Im Ergebnis war das Landgericht hier der Auffassung, dass ein konkretes und nachvollziehbares Überlassungskonzept dem Vermieter mitgeteilt werden muss. Wird allerdings nur eine räumlich nicht näher beschränkte Untervermietung verlangt, so besteht kein Anspruch auf Erlaubniserteilung.

Dies soll auch gelten, wenn die Anfrage sich auf die Überlassung eines Teils der Mietsache beschränkt, dieser Teil aber weder konkret, noch nachvollziehbar bezeichnet wird, obwohl die Möglichkeit zur teilweisen Überlassung der Mietsache wegen der Raumanzahl oder des Schnitts mehr oder weniger ausgeschlossen ist.