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Anspruch auf Durchführung einer Eigentümerversammlung

Der Anspruch auf Durchführung einer Eigentümerversammlung richtet sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht mehr gegen den Verwalter, dies gilt jedenfalls nach Inkrafttreten der WEG-Reform, vgl. Landgericht Frankfurt am Main vom 17.11.2021, -2-13 T 69/21.