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Aufpassen bei Befristung von Mietverträgen

Befristete Mietverträge erfreuen sich großer Beliebtheit. Eine interessante Entscheidung dazu hat das Landgericht Frankenthal am 26.01.2022, 2 S 86/21, getroffen.

Die Parteien hatten hier einen Mietvertrag befristet auf drei Jahre abgeschlossen und zwar mit der Begründung, dass der Vermieter nach Ablauf der drei Jahre die Wohnung für seine Familie nutzen wollte.

Es kam jedoch anders. Der Vermieter kündigte nach ca. einem Jahr mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

Der Mieter war damit nicht einverstanden, bestand auf die vereinbarten drei Jahre, scheiterte damit jedoch vor Gericht.

Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, dass die hier vorliegende Befristung unwirksam war, weil die Formulierung im Mietvertrag nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge!

Das Gesetz sieht Folgendes vor:

§ 573 BGB

Ordentliche Kündigung des Vermieters

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. …

2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt …

3. …

Es reicht nach Meinung des Gerichts nicht aus, einfach nur Schlagwörter wie „Eigenbedarf“ zu benutzen oder den Gesetzeswortlaut abzuschreiben. Es sind strenge Anforderungen an die Befristung zu stellen, so dass zumindest das Verwandtschaftsverhältnis zu den künftigen Bewohnern genau bezeichnet werden muss.

Die schriftliche Mitteilung der Gründe ist zwingend erforderlich, mündliche Vereinbarungen reichen nicht.

Somit war im entschiedenen Fall der Mietvertrag unwirksam mit der Konsequenz, dass ein unbefristeter Mietvertrag vorlag und der Vermieter bereits vor Ablauf der Drei-Jahresfrist kündigen durfte.

Dies benachteiligt natürlich den Mieter, das Gericht war jedoch der Meinung, dass dies hingenommen werden müsse, denn eine andere Auslegung des Mietvertrages entsprach in diesem Fall nicht der Interessenlage der Vertragsparteien!