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Auswirkungen des neuen WEG auf die Prozessbefugnis von Wohnungseigentümern

Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Frage entschieden und zwar in seiner Entscheidung vom 07.05.2021, V ZR 299/19.

Danach besteht für bereits vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängige Verfahren die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9 b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.