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BGH: Mieter müssen mit bezahlen

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 05.10.2022, VIII ZR 117/21, darf ein Vermieter die Kosten auf Mieter umlegen, die ihm dadurch entstehen, dass er die korrekte Mülltrennung durch einen Dienstleister kontrollieren lässt. Nach dieser Entscheidung ist der Service unter der Position ,,Müllbeseitigung“ zu berücksichtigen, die Kosten hierfür dürfen nach der Betriebskostenverordnung auf die Miete umgelegt werden, da der Begriff der Müllbeseitigung weit auszulegen sei. Im Rahmen dieser Entscheidung hat sich der BGH dahingehend geäußert, dass die Kosten für die regelmäßige Überprüfung der Rauchmelder ebenfalls auf die Miete umgelegt werden dürfen.