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Bauaufsicht und WEG

An wen muss sich eine bauaufsichtliche Anordnung, die eine WEG betrifft, eigentlich richten?

Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat in einem Beschluss vom 16.11.2022, 1 ME 106/22, die Wohnungseigentümergemeinschaft als korrekten Adressaten ermittelt, jedenfalls wenn es sich um Gemeinschaftseigentum handelt.

Im entschiedenen Fall wurde einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgegeben, die brennbare Fassadenkleidung des in den 1970 Jahren errichteten 12-geschossigen Hochhauses zu entfernen.

Erfolglos!

Der Verfügung wurde nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen, sodass die Behörde im Mai 2022 ein Zwangsgeld in Höhe von € 100.000,00 festsetzte und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von € 200.000,00 androhte.

Nun kam Bewegung in die Sache. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beantragte einen Eilrechtsschutz, weil sie der Auffassung war, dass eine Duldungsverfügung gegen die einzelnen Wohnungseigentümer hätte erfolgen müssen, zumal ein Beschluss über die brandschutzrechtliche Sanierung bislang nicht hatte gefasst werden können.

Damit hatte man vor dem Verwaltungsgericht Hannover keinen Erfolg, sodass man Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht einlegte.

Das OVG bestätigte jedoch die erstinstanzliche Entscheidung und betonte, dass eine Duldungsverfügung gegen die einzelnen Wohnungseigentümer nicht erforderlich gewesen sei. Wenn eine in Wohnungseigentum aufgeteilte bauliche Anlage hinsichtlich der gemeinschaftlich im Eigentum stehenden Gebäudeteile gegen öffentliches Baurecht verstößt, ist der richtige Adressat einer bauaufsichtlichen Verfügung die Wohnungseigentümergemeinschaft. Begründet hat das Gericht dies damit, dass es die Wohnungseigentümergemeinschaft sei, die die sich aus dem Gemeinschaftseigentum ergebenden Rechte ausübe und die entsprechenden Pflichten der Wohnungseigentümer wahrnehme.

Die einzelnen Wohnungseigentümer sind diesbezüglich von der Verwaltung ausgeschlossen und können die Wohnungseigentümergemeinschaft an der Befolgung einer wirksamen und vollziehbaren bauaufsichtlichen Verfügung nicht hindern.

Im entschiedenen Fall befand das Gericht die bauaufsichtliche Anordnung als wirksam und vollziehbar und für die Wohnungseigentümergemeinschaft verbindlich keine Rolle können spielen, ob es eine fehlende oder gegenläufige Beschlussfassung der Wohnungseigentümer gebe.