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Besonderheiten bei Zahlung der Miete durch das Jobcenter

Häufig wird die Miete ganz oder teilweise durch das Jobcenter gezahlt. Vermieter sollten berücksichtigen, dass es Besonderheiten zu berücksichtigten gilt.

Eine solche Besonderheit lag dem Landgericht Krefeld vor, das mit Urteil vom 04.01.2023, Az.: 2 S 11/22 der Klage einer Mieterin stattgegeben hat. Im entschiedenen Fall wollte die Mieterin einer Wohnung, dass die Vermieterin die fehlerhafte Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 korrigierte. Grund war, dass die Abrechnung fehlerhafte Angaben zu geleisteten Vorauszahlungen enthielt, im Ergebnis also einen fehlerhaften Saldo.

Die Mieterin wies darauf hin, dass sie eine korrekte Abrechnung zur Vorlage beim Jobcenter benötige, weil sie ALG II-Leistungen beziehe.

Die Vermieterin weigerte sich jedoch, die Abrechnung zu korrigieren, sodass die Mieterin ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht geltend machte und die Miete für den Monat Januar 2021 zurückhielt.

Die Vermieterin war damit nicht einverstanden, klagte und hatte vor dem Amtsgericht Krefeld damit keinen Erfolg.

Sie legte Berufung ein, die jedoch keinen Erfolg hatte.

Das Landgericht Krefeld bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und begründete dies damit, dass der Vermieterin der geltend gemachte Anspruch nicht zustehe, weil der Mieterin ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Januarmiete 2021 zustehe, so lange die Vermieterin die fehlerhaften Betriebskostenabrechnungen nicht korrigiert.

Das Gericht gestand zu, dass der Fehler der Nebenkostenabrechnung von der Mieterin selbst hätte behoben werden können, dennoch lag hier aber ein berechtigtes Interesse an der Korrektur dieser Abrechnung vor, weil die Mieterin eine korrekte Abrechnung zur Abrechnung beim Jobcenter benötigte. Eine korrekte Abrechnung war notwendig, damit das Jobcenter prüfen konnte, ob seitens der Mieterin ein Anspruch auf Leistung besteht. Die Mieterin musste auch hier nicht das Risiko hinnehmen, dass eine Kürzung der Leistungen durch das Jobcenter erfolgt, zumal die Vermieterin ohne nennenswerten Aufwand die Abrechnung hätte korrigieren können.