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Betriebskostenabrechnung

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Kassel vom 16.02.2022, 1 T 427/21, führt die fehlende Angabe der geleisteten Vorauszahlungen nicht zur formellen Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung. Nach Auffassung des Gerichtes betrifft die fehlende oder unrichtige Angabe der Vorauszahlungen allein die materielle Richtigkeit der Abrechnung. Es ist immer zu beachten, dass an die Nebenkostenabrechnung in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind.