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BGH kippt Reservierungsgebühr!

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.04.2023, Az.: I ZR 113/22 ist eine formelmäßige ,,Reservierungsgebühr“ von Maklern unwirksam, weil dafür eine geldwerte Gegenleistung nicht ersichtlich ist.

Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Reservierungsvereinbarungen. Besonderheit war hier, dass die Reservierungsvereinbarung in einem gesonderten Vertrag abgeschlossen wurde und nicht direkt im Maklervertrag stand. Der Bundesgerichtshof hat diese Eigenständigkeit jedoch nicht bestätigt, sondern sie als ergänzende Regelung zum Maklervertrag eingestuft.