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BGH klärt offene Frage

Ob die Kosten der Fällung eines morschen und nicht mehr standsicheren Baums grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne des § 2 Nr. 10 BetrKV, war in der Rechtsprechung umstritten und vom Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden.

Dies hat der Bundesgerichtshof nunmehr geändert und mit einer Entscheidung vom 10.11.2021 - VIII ZR 107/20 - die Fällung und Beseitigung eines solchen Baumes als regelmäßig objektiv erforderliche Maßnahme der Gartenpflege eingeordnet.

Nach Auffassung des BGH folgt dies bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift.