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Wenn auf einer Eigentümerversammlung über die Neubestellung eines Verwalters abgestimmt wird, müssen die Wohnungseigentümer vorher Informationen über andere Angebote für Mitbewerber innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG erhalten, so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 24.01.2020, V ZR 110/19.
Rechtsanwalt
Stefan Engelhardt