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Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2022, VIII ZR 379/20, handelt es sich bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern nicht um sonstige Betriebskosten im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrKV.
Der Bundesgerichtshof hat damit eine lange währende Rechtsprechungslücke geschlossen.