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Bundesgerichtshof zur Mietkaution

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 24.07.2019 - VIII ZR 141/17 - die Klage eines Vermieters abgewiesen, der Ansprüche gegen ehemalige Mieter geltend gemacht hatte.

Im Rahmen der Entscheidungsgründe hatte der BGH ausgeführt, dass eine Abrechnung eines Vermieters auch konkludent erfolgen kann, indem der Vermieter beispielsweise so abrechnet, dass er alle ihm nach seiner Auffassung zustehenden Forderungen im Einzelnen bezeichnet und der Mietkautionsrückzahlungsforderung gegenüber stellt.

Eine gezahlte Barkaution wird mit dem Zugang einer solchen Abrechnung beim Mieter zur Rückzahlung fällig, damit der Abrechnung der Barkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Stadium erreicht wird, in dem sich der Vermieter wegen seiner Ansprüche aus der Barkaution befriedigen kann, z. B. wie hier durch Aufrechnung seiner Forderung gegenüber der Forderung des Mieters auf Rückzahlung der Kaution.