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Corona und Mietzahlung 2020

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einer Entscheidung vom 16.06.2021, 12 U 148/20, betont, dass Artikel 240 § 2 EGBGB eine Stundung des Mietzinses nicht bewirkt.

Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt grundsätzlich bestehen.

Die hier klagende Vermieterin wollte von der Beklagten Gewerberaummiete für die Monate April bis Juni 2020 einklagen. Vereinbart war eine Pacht in Höhe von € 18.980,50 monatlich.

Die Beklagte hatte der Klägerin am 01.04.2020 mitgeteilt, dass sie nicht in der Lage sei, die April-Miete zu zahlen, schließlich zahlte sie Mitte April die Hälfte der April-Miete.

Nachdem auch die Miete für den Mai 2020 nicht entrichtet wurde, wurde die Mieterin ermahnt, am 25.06.2020 überwies sie schließlich einen Teilbetrag in Höhe von € 18.502,00, den sie als Juli-Miete bezeichnete.

Das Landgericht hat die Mieterin verurteilt, auch die restliche Miete zu zahlen, weil dieser Anspruch weder wegen eines Mangels noch aufgrund von Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch die Vermieterin noch nach den Grundsätzen der gestörten Geschäftsgrundlage ganz zu mindern oder anzupassen gewesen sei.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Mieterin zurückgewiesen, allerdings wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Gesetzgeber im Gesetzentwurf zu Artikel 240 § 2 EGBGB ausdrücklich ausgeführt, dass die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete im Grundsatz bestehen bleibt. Hoheitliche Maßnahmen führen demnach allenfalls dann zu einem zur Minderung berechtigenden Mietmangel, wenn sie unmittelbar auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen und ihre Ursachen nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters liegen.

Maßnahmen, die lediglich den geschäftlichen Erfolg des Mieters beeinträchtigen, fallen allein in dessen Risikosphäre, dies gilt auch regelmäßig hinsichtlich der Coronafolgen.

Der Mietgegenstand war nach Auffassung des Oberlandesgerichts im entschiedenen Fall nicht mangelhaft im Sinne des § 536 BGB, ein Entfallen der Mietansprüche gemäß § 326 Abs. 1 S. 1, § 275 BGB ist auch nicht einschlägig, da die behördlich angeordnete Schließung grundsätzlich allein das Verwendungsrisiko der Vermieterin betroffen hat.

Lediglich ein so genannter Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB kommt in Betracht, greift jedoch letztendlich nicht, weil die erzwungene Schließung zu existenziell bedeutsamen Folgen für die Mieterin hätte führen müssen. Dies hat sie in diesem Verfahren allerdings nicht darlegen und beweisen können.