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Darf der Vermieter eine Wohnung zum Einbau von Rauchmeldern betreten?

Diese nicht ganz selten auftretende Frage hat das Amtsgericht München in einer Entscheidung vom 30.08.2018, 432 C 6439/18, positiv beantwortet.

Zugrunde lag ein Streit zwischen Vermieter- und Mieterseite, weil der Vermieter Rauchwarnmelder einbauen wollte und diesbezüglich die Duldung der Mieterseite brauchte.

Der Vermieter war der Auffassung, dass er einen Anspruch darauf habe, persönlich Zutritt zum Haus zu erhalten, um Rauchwarnmelder einzubauen.

Dies mochte die Mieterseite nicht einsehen, weil sie der Auffassung war, dass der Vermieter den Einbau auf eigene Kosten durch einen Fachbetrieb vornehmen lassen müsse. Besonderheit war weiter, dass der längere Konflikt zwischen den Parteien nach Auffassung der Mieterseite dazu führe, dass der Vermieter die Wohnung nicht betreten dürfe, zumal für die Mieterseite sogar Lebensgefahr bestehe, weil der Vermieter auf dem Anrufbeantworter vor vielen Jahren eine Morddrohung mit dem Wortlaut „Eins verspreche ich Ihnen beim Leben Ihrer Großmutter, dass die Abrechnung zum Schluss gemacht wird“ hinterlassen habe.

Das Amtsgericht folgte dem Vortrag der Vermieterseite, weil eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters besteht, die Wohnung mit Rauchmeldern auszustatten.

Dieser Einbau darf auch grundsätzlich durch den Vermieter persönlich erfolgen, so dass Mieter nicht nur vom Vermieter beauftragte Handwerker, sondern auch den Vermieter persönlich in der Wohnung dulden müssen, damit der Einbau vorgenommen werden kann.

Es gibt keinen Anspruch von Mietern, den Einbau durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Vermieters durchführen zu lassen. Aus wirtschaftlichen Gründen darf jeder Vermieter den Einbau selbst vornehmen.

Auch die vermeintliche Morddrohung konnte das Amtsgericht nicht nachvollziehen, da dieser Eindruck offenbar sehr subjektiv war und zudem mehrere Jahre zurücklag.