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Das leidige Thema Hecken

Häufiger Streitpunkt vor Gericht sind Hecken und Zäune, so auch in einer Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 07.09.2022, 8 U 52/21.

Vor Gericht standen Grundstücksnachbarn. Die Grundstücke waren durch eine sehr große Thuja-Hecke getrennt, die einen erheblichen Sichtschutz darstellte.

Die Hecke wuchs auf dem Grundstück der Beklagten, ragte mit ihren Ästen aber auf das Grundstück des Klägers hinüber und zwar deutlich.

Die Beklagte lies die gesamte Hecke entfernen, indem sie sämtliche Stämme knapp oberhalb des Bodens absägen ließ.

Der Kläger als Nachbar war wenig begeistert und verlangte Ersatz wegen der entfernten Hecke, weil die Hecke nun keinen Sichtschutz mehr bot!

Das Landgericht folgte diesem Antrag nicht. Der Kläger legte jedoch Berufung zum Oberlandesgericht ein, von dem er sich ebenfalls eine Abfuhr holte. Das OLG war der Auffassung, dass die Berufung keinerlei Aussicht auf Erfolg habe, sodass er seine Berufung daraufhin zurücknahm.

Das OLG hat die Parteien darauf hingewiesen, dass nur dann ein Schadensersatzanspruch bestünde, wenn einzelne Stämme dort wo sie aus dem Boden heraustreten wenigstens von der Grundstücksgrenze durchschnitten wurden.

Allein die Tatsache, dass die Hecke oberhalb des Bodens über die Grundstücksgrenze gewachsen sei, ergibt sich kein Anspruch zu Gunsten des Klägers. Das Gericht hatte Fotos, die von den Parteien eingereicht worden waren, eingesehen, auf denen kein Stamm feststellbar war, der auf dem Grundstück des Klägers gewachsen wäre oder aber die Grundstücksgrenze zumindest teilweise überschritten hätte.