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Datenauskunftsanspruch des Mieters gegen den Vermieter

Die DSGVO hat natürlich auch Auswirkungen auf das Mietrecht, wie ein Fall des Amtsgerichts Wiesbaden vom 26.04.2021, 93 C 2338/20, zeigt.

Geklagt hatte ein Mieter gegen seinen Vermieter, nachdem die Vermieterseite eine Drittfirma mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung beauftragt hatte und der Ehemann der Beklagten mit dem Kläger in Mietsachen auch per WhatsApp kommuniziert hatte.

Es kam zu einem Räumungsrechtsstreit, in dem schließlich die Vermieterin von der Mieterseite aufgefordert wurde, umfassend Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Artikel 15 DSGVO zu erteilen.

Auf Beklagtenseite beschränkte man sich darauf, mitzuteilen, dass es sich hier nicht um eine „institutionelle Vermieterin“ handele, Daten würden nicht abgespeichert werden, als private Vermieterin hefte sie den Mietvertrag einfach ab.

Diese Auffassung teilte die Gegenseite nicht und war der Auffassung, dass schon der Umstand, dass die Telefonnummer des Mieters und sein Name auf dem Mobiltelefon des Ehemannes der Vermieterin bei WhatsApp gespeichert seien, zeige, dass eine Datenverarbeitung vorliege, nämlich eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten.

Außerdem seien diese Daten bei der Drittfirma gespeichert, die die Betriebskostenabrechnung erstelle.

Mit der Klage hatte der Mieter teilweise Erfolg.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Wiesbaden stellt eine Sammlung mehrerer Mietverträge eines Vermieters ein Dateisystem gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 6 DSGVO dar, so dass der Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Datenauskunft gegen den Vermieter gemäß Art. 15 DSGVO hat.

Sowohl die Speicherung des Namens als auch der Telefonnummer eines Mieters im Mobiltelefon des Vermieters stellt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO dar, Gleiches gilt für die Speicherung der Daten durch das Unternehmen, das die Betriebskostenabrechnung erstellt.

Es handelt sich hier um so genannte Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28, Art. 4 Nr. 8 DSGVO. Der geregelte Datenauskunftsanspruch richtet sich dann gegen den Vermieter.

Soweit sich die Vermieterseite darauf berufen hatte, kein „institutioneller Vermieter“ zu sein, so hat das Gericht dazu angemerkt, dass es sich hier nicht um eine Datenverarbeitung durch eine natürliche Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten gehandelt hat, was einen Ausnahmetatbestand von diesen Verpflichtungen hätte darstellen können.