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Eigenbedarf bei schlechtergestellten Mietern!

Wenn ein ernsthafter Nutzungsentschluss des Vermieters zur Eigennutzung vorliegt, der auf nachvollziehbaren und vernünftigen Gründen beruht, so erfolgt keine Abwägung mit den generellen Bestandsinteressen eines Mieters, so das Amtsgericht München in einer Entscheidung vom 20. Juli 2018, 433 C 19586/17.

Geklagt hatte der Eigentümer einer Zwei-Zimmer-Wohnung, in der die Mieterin seit ca. 30 Jahren wohnte.

Die Eltern des Klägers hatten die Wohnung damals zur Eigennutzung durch den Sohn gekauft, hatten allerdings zwei Eigenbedarfskündigungen nicht gerichtlich verfolgt.

Als nun die nächste Eigenbedarfskündigung erfolgte, bot man der Mieterin sogar eine identisch geschnittene Wohnung im selben Haus an. Auf dieses Angebot reagierte die Mieterin allerdings nicht.

Der Kläger hatte sein Studium in München abgeschlossen und arbeitet in Augsburg. Er wollte auf eine Stelle in München wechseln, da er in München auch Familie sowie Freunde und seine Freundin hat.

Die Beklagte argumentiert damit, schwerbehindert zu sein, z.B. an Gleichgewichtsstörungen und psychischen Beeinträchtigungen zu leiden und daher nicht verpflichtet zu sein, die
Wohnung zu räumen. Zudem sei aufgrund ihrer beengten finanziellen Verhältnisse ein an-gemessener Ersatzwohnraum in München nicht zu finden.

Das Amtsgericht München hat der Klage stattgegeben. Nachdem zunächst Berufung eingelegt wurde, wurde diese schließlich zurückgenommen.

Nach Auffassung des Amtsgerichtes München muss die Mieterin die Wohnung räumen, allerdings war hier eine Räumungsfrist von sechs Monaten zu gewähren.

Das Amtsgericht hat betont, dass ein vorrangiges Erlangungsinteresse des Vermieters nicht ausreicht, um eine Abwägung mit den generellen Bestandsinteressen der Mieterin entbehrlich zu machen.

Nach der Überzeugung des Gerichts bestand ein ernsthafter Nutzungsentschluss, der auf nachvollziehbaren und vernünftigen Gründen beruht.

Aufgrund der bekannten Einschränkungen und Belastungen von Mietern auf dem Münchner Mietmarkt hat das Gericht eine Räumungsfrist von sechs Monaten als dem Kläger zumutbar erachtet.