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Eigenbedarf und Nutzungswille

Dass Kündigungen wegen Eigenbedarfs ganz besonders kritisch untersucht werden, ist nicht neu.

Interessant ist eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 06.12.2018, 422 C 14015/18.

Geklagt hat in diesem Verfahren der Eigentümer einer 2-Zimmer-Wohnung. Er kündigte das Mietverhältnis mit dem Beklagten mit der Begründung, dass seine Tochter und seine Stieftochter entweder gemeinsam oder aber eine von beiden die Wohnung beziehen wollten.

Zwar befänden sich beide noch im Ausland, allerdings planten sie, ihr Studium in München fortzusetzen.

Der Mieter sah dies jedoch nicht ein, so dass der Vermieter Räumungsklage einreichte, allerdings hatte er vor dem Amtsgericht keinen Erfolg.

Das Amtsgericht war der Auffassung, dass ein Eigenbedarf nicht vorliegt. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs setzt voraus, dass nachgewiesen werden kann, dass ein konkreter Überlassungs- und Nutzungswille vorliegt. Dies konnte hier jedoch nicht festgestellt werden, weil zwar der Kläger wie auch seine Ehefrau beabsichtigten, dass zumindest eine der Töchter die Wohnung beziehen sollte, nicht jedoch die Töchter selbst. Die Kündigung sollte auch bereits ein halbes Jahr vor der möglichen Nutzung der Wohnung vollzogen werden, was zum Vortrag des Eigenbedarfs nicht passte.

Der Vortrag des Klägers, die Wohnung gekauft zu haben, damit seine Tochter in München bleiben und studieren konnte, reicht nicht aus. Dem Gericht kam es zudem spanisch vor, dass nicht geklärt werden konnte, ob die in Frage kommende Tochter bzw. Stieftochter ihr Studium in München wirklich fortsetzen konnte, weil eine Anmeldung oder Vormerkung an einer Universität oder Hochschule nicht bestand.