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Eigenbedarfskündigung wegen eines Au Pair?

Mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht München in einer Entscheidung vom 12.01.2021, 473 C 11647/20, beschäftigt.

Geklagt hatte der Vermieter einer Wohnung, die von der beklagten Mieterin seit fast 20 Jahren bewohnt wurde. Der Kläger lebte nur ca. 700 m von dieser Wohnung entfernt, zusammen mit seiner Ehefrau und drei Kindern. Zwei dieser Kinder besuchten die Grundschule, ein Kind ist erst ein Jahr alt, die Ehefrau war von zu Hause aus berufstätig.

Ende 2019 kündigte der Kläger das Mietverhältnis mit der Begründung, dass zum 01.09.2020 ein Au Pair eingestellt werden sollte und in seiner Wohnung nicht hinreichend Platz für die Unterbringung dieses Au Pair sei.

Die Beklagte sah dies anders, außerdem verwies sie auf ihre Schwerbehinderung mit 60 % sowie auf ihre schlechten Chancen auf dem Münchener Wohnungsmarkt, da sie Hartz-IV-Leistungen bezieht. Weiter verwies sie auf eine drohende Verschlechterung ihres mittelgradigen depressiven Syndroms, sollte sie die Wohnung räumen müssen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und dies damit begründet, dass der hier vorgetragene Wunsch des Vermieters sowohl vernünftig als auch nachvollziehbar sei.

Wenn der Vermieter ein Au Pair in einer vermieteten Wohnung unterbringen möchte, so ist dies ein anerkenntniswerter Kündigungsgrund, da die Wohnung fußläufig vom Wohnort des Vermieters entfernt liegt. Es sei auch nicht erforderlich, dass das Bedürfnis für die Hilfskraft schon bei Ausspruch der Kündigung vorliegt, es reicht, dass aufgrund äußerer Umstände mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden kann, dass der Vermieter das Au Pair in naher Zukunft für seine Lebensführung benötigt.

Der Vermieter hat im Laufe dieses Verfahrens nach Auffassung des Gerichts auch deutlich dargelegt, nur mit Hilfe eines Au Pair weiter seine Berufstätigkeit ausüben zu können, gleiches gilt für seine Ehefrau.

Da die Mieterin vorgetragen hatte, dass eine Unterbringung des Au Pair auch im Haus des Vermieters möglich sei, weil gerade das jüngste Kind kein eigenes Zimmer benötige, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Raumaufteilung innerhalb der eigenen Wohnung allein Sache des Vermieters ist und ausschließlich einer so genannten Missbrauchskontrolle unterliegt, nämlich dahingehend, ob der verfügbare Wohnraum und die angegebene Nutzung in einem auffälligen Missverhältnis stünden.

Wenn man verlangen würde, ein Au Pair immer im selben Haus unterzubringen, wie die Gastfamilie, so wurde dies zu einer Benachteiligung von Familien führen, die kinderreich sind, aber über kein Haus verfügen, sondern in einer Wohnung leben, da ihnen die Dienste eines Au Pair damit praktisch verwehrt würden.

Den Verweis auf die Schwerbehinderung wie auf die Erkrankung konnte das Gericht nicht nachvollziehen, da eine Schwerbehinderung allein nicht ausreicht, an der Räumung gehindert zu sein. Hinsichtlich der Krankheit hatte die Mieterin nicht substantiiert darstellen können, dass sie ernsthaft wegen dieser Krankheit an einer Räumung gehindert war. Außerdem hatte die Mieterin fast ausschließlich im Innenstadtbereich und besonders beliebten Vierteln nach Ersatzwohnungen gesucht, so dass auch dieses Argument nicht überzeugte.

Das Gericht hat lediglich die Räumungsfrist verlängert.