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Eigentümer haften für ihre Bauunternehmer!

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in einer Entscheidung vom 03. Juli 2017, 5 U 104/16, mit einer Problematik auseinanderzusetzen gehabt, die der Bundesgerichtshof noch nicht geklärt hat und hat mit seiner Entscheidung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

In der Sache selbst ging es um die Frage, ob ein Eigentümer, der sein Gebäude abreißen lässt, für ein Verschulden des von ihm beauftragten Bauunternehmers haftet. Streitgegenstand war ein ursprüngliches Doppelhaus, das die Beklagten hinsichtlich ihrer Hälfte durch einen Bauunternehmer abreißen und neu errichten ließen. Die gemeinsame Grenzwand wurde im Rahmen dieser Maßnahmen freigelegt. Durch eindringende Feuchtigkeit kam es zur Schimmelbildung im Haus des Klägers, der mit dieser Klage nun den Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens in Höhe von ca. € 10.500,00 geltend machte. Die Beklagten mochten hierfür nicht einstehen und verwiesen auf ihren Bauunternehmer. Wie so häufig war aber auch dieses Bauunternehmen inzwischen insolvent geworden, sodass eine Haftung nicht in Betracht kam.

Die Kläger hatten mit ihrer Klage vor dem Landgericht keinen Erfolg, weil das Landgericht die Auffassung vertrat, dass auf das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis die schuldrechtlichen Regelungen nicht anzuwenden sind mit der Konsequenz, dass die Beklagten für ein Verschulden ihres Bauunternehmers nicht einzustehen haben.

Dies sah das Oberlandesgericht in der Berufung jedoch anders und gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht hat dazu angemerkt, dass die zwischen Grundstücksnachbarn geltenden Vorschriften im Grunde nur die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme konkretisieren, aber grundsätzlich keine Basis für die ein Schuldverhältnis kennzeichnenden Rechte und Pflichten sind.

Dies ist aber dann anders, wenn sich eine Pflichtverletzung auf eine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung bezieht, wie hier die gemeinsame Giebelwand. Diese Giebelwand dient beiden Nachbarn, sie steht je zur Hälfte im Miteigentum der Nachbarn, sodass ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Nachbarn zu bejahen ist, auf das die schuldrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind. Diese umfassen auch die sogenannte Erfüllungsgehilfenhaftung. Somit kann ein Geschädigter auch von seinem Grundstücksnachbarn wegen eines schuldhaften Verhaltens des Bauunternehmens Schadensersatz verlangen, weil das Verhalten des Unternehmers dem Grundstücksnachbar zuzurechnen ist!

Das im Baurecht nicht ganz seltene Insolvenzrisiko trägt also im Ergebnis der den Unternehmer beauftragende Grundstücksnachbar und nicht der Geschädigte.