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Einbau / Ausbau

Wenn ein Mieter auszieht, gibt es häufig unterschiedliche Auffassungen darüber, welchen Zustand der Wohnung der Mieter herzustellen hat.

Damit hatte sich auch das Amtsgericht Herne in einem Urteil vom 24.06.2020, 5 C 145/19, befasst.

Zu entscheiden war über ein Mietverhältnis, das nach 55 Jahren endete.

Als die Mieter auszogen, fand der Vermieter Holz- und Styroporplatten an den Decken vor. Ursprünglich waren die Decken weiß gestrichen.

Die Mieter weigerten sich, diese Holz- und Styroporplatten zu entfernen und begründeten dies damit, dass sie diese Styropor- und Holzdecken nicht eingebaut hätten. Vielmehr sei es der ursprüngliche Eigentümer des Hauses gewesen, während der 55-jährigen Mietzeit sei es schließlich zu mehreren Wechseln der Eigentümer gekommen.

Die Vermieterin sah dies nicht ein, ließ die Platten entfernen und klagte gegen die Mieter auf Erstattung der Kosten in Höhe von ca. € 1.500,00.

Erfolg hatte sie damit nicht. Nach Auffassung des Amtsgerichts Herne bestand kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Entfernung der Styropor- und Holzplatten. Eine Mietsache ist zwar nach Beendigung des Mietvertrages in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Überlassung befunden hat, allerdings hatten die Mieter nach Auffassung des Amtsgerichts erfolgreich dargelegt, dass die Platten durch die ursprünglichen Eigentümer eingebaut worden waren. Der Vermieterseite ist es hier aber nicht gelungen, zu beweisen, dass dem nicht so war. Die so genannte Beweislast dafür, dass die Platten durch die Mieter eingebracht worden sind, trägt nach Auffassung des Amtsgerichts Herne allerdings die Vermieterin.

Diese hatte eingewandt, dass nach einer dermaßen langen Mietzeit und diversen Eigentümerwechseln eine faktische Unmöglichkeit besteht, dies zu beweisen und waren der Auffassung, dass hier ausnahmsweise eine Beweislastumkehr vorzunehmen sei. Das Amtsgericht Herne teilte diese Auffassung nicht. Es war der Meinung, dass es eine solche prozessuale Regel nicht gibt, außerdem hätte sich die Vermieterin bei Erwerb des Hauses auf einen solchen Fall einstellen können und entsprechende Erkundigungen einholen können.