?
X

Bitte wählen Sie Ihre Sprache:

X

Einschränkungen des Sondereigentums?

Mit seinem Sondereigentum darf ein Eigentümer nach Belieben verfahren, allerdings sind Einschränkungen möglich.

Dass es über dieses Thema immer wieder Streit gibt, verdeutlicht eine Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 09.12.2021, 196 C 73/21.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung in einer Eigentümergemeinschaft von insgesamt fünf Wohnungseigentümern.

Es gab hier diverse Streitigkeiten über den Anbau von Balkonen, die entsprechenden Beschlüsse wurden seitens der Klägerin erfolgreich angefochten.

Schließlich wurden in einer Eigentümerversammlung diverse Beschlüsse gefasst, unter anderem unter TOP 28 ein Beschluss über einen Zustimmungsvorbehalt bei Neuvermietung durch Verwalterzustimmung.

Auch dieser Beschluss wurde von der Klägerin angefochten, weil sie der Auffassung war, dass ein Zustimmungsvorbehalt des Verwalters bei Neuvermietung unwirksam ist, weil in die Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer eingegriffen werde. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hätte einen solchen Beschluss überhaupt nicht fassen können, weil es ihr hierzu an der notwendigen Beschlusskompetenz fehle.

Mit der Klage hatte die Klägerin hinsichtlich dieses Punktes Erfolg.

Das Amtsgericht Essen hat dazu angemerkt, dass jeder Wohnungseigentümer gemäß § 13 Abs. 1 WEG mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren kann, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen und andere von Einwirkungen ausschließen kann, es sei denn das Gesetz steht dem entgegen.

Ein Wohnungseigentümer bedarf auch nicht der Zustimmung des Verwalters, bevor er sein Wohnungseigentum vermietet. Zwar ist es herrschende Meinung, dass die Wohnungseigentümer die Vermietung bzw. Verpachtung von der Zustimmung eines Dritten entsprechend § 12 WEG abhängig machen können, das Recht auf Vermietung des Sondereigentums ist allerdings nur durch die Gemeinschaftsordnung einschränkbar, also eine Vereinbarung gemäß §§ 10 Abs. 3, 15 WEG.

Der hier vorliegende Beschluss, der eine Vermietung bzw. Verpachtung untersagt oder wesentlich einschränkt, ist nichtig!