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Einstweilige Verfügung zur Unterlassung der Einberufung einer Eigentümerversammlung

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz gibt es häufig Unsicherheiten über den richtigen Ansprechpartner.

Einen nicht ganz untypischen Fall hat das Amtsgericht Wiesbaden am 03.08.2021, 91 C 2087/21, entschieden.

Die Antragsteller dieses Verfahrens sind Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch nahmen, nachdem diese mit Schreiben vom 30.07.2021 zu einer Eigentümerversammlung für den 05.08.2021 eingeladen hatte.

Die Antragsteller wollten den anberaumten Termin in den Geschäftsräumen der Verwalterin aufheben lassen.

Damit hatten sie vor dem Amtsgericht jedoch keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Verwalterin hier nicht passiv legitimiert. Alle Pflichten im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sind Pflichten der Wohnungseigentümer, so dass die Versammlung grundsätzlich von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einzuberufen ist.

Zwar richtet sich die Vorschrift des § 24 WEG ihrem Wortlaut nach an den Verwalter, allerdings wird hierdurch nach Auffassung des Gerichts nur die Organzuständigkeit zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geregelt. Zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern und dem Verwalter gibt es keine unmittelbaren wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsbeziehungen nach der WEG-Reform mehr.

Wohnungseigentümern ist somit zu raten, die Konsequenzen der gesetzlichen Novellierung zu beachten und in ihrer Konsequenz unbedingt zu befolgen.