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Fahrräder in der Wohnung

Dass Fahrräder, insbesondere in Großstädten, häufig Objekte der Begierde sind, ist nichts Neues. Ein interessantes Urteil zu diesem Thema hat das Amtsgericht Hamburg-Altona am 05.07.2019, 318c C 1/19, gefällt.

Eine Mieterin hatte sich in dem betreffenden Verfahren angewöhnt, ihr Fahrrad durch das Treppenhaus in ihre Wohnung im 2. Stock zu tragen.

Mehr oder weniger naturgemäß gab es dabei regelmäßig an den Wänden, dem Treppengeländer sowie der Wohnungseingangstür immer wieder Schäden, was dem Vermieter nicht wirklich gefiel.

Mit seiner Klage wollte er nun erreichen, dass ihr verboten wird, das Fahrrad durch das Treppenhaus in die Wohnung zu tragen.

Das Amtsgericht Hamburg-Altona hatte dafür wenig Verständnis. Nach Auffassung des Amtsgerichts liegt hier kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor, weil das Abstellen von Rädern zum allgemeinen Gebrauch einer Mietwohnung gehört!

Insbesondere in Großstädten sei es alles andere als unüblich, gerade teure Fahrräder in der Wohnung abzustellen.

Natürlich sei es nicht erlaubt, beim Transport des Fahrrades Beschädigungen im Treppenhaus zu verursachen, allerdings reicht es nicht aus, um den Fahrradtransport an sich zu untersagen.

Der Vermieter muss dann versuchen, die einzelnen Schäden der Mieterin zuzuordnen und diese gegenüber der Mieterin geltend zu machen.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung angemerkt, dass der vertragsgemäße Gebrauch in diesem Falle bejaht werden konnte, weil es eine abweichende Regelung im Mietvertrag nicht gibt. Vermietern ist somit zu raten, eine entsprechende Regelung mit dem Mieter zu finden und zwar möglichst nicht im Rahmen der üblichen Klauseln innerhalb des Mietvertrages, sondern idealerweise im Rahmen einer individuellen Vereinbarung mit dem Mieter. Anderenfalls wäre eine Überprüfung einer solchen Klausel durch die Gerichte möglich, so dass die Gefahr bestünde, dass eine solche Klausel nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein könnte.