?
X

Bitte wählen Sie Ihre Sprache:

X

Fahrzeugschäden durch Baumharz

Hamburg ist (noch) eine grüne Stadt.

Dass Bäume auch zu Schäden führen können, hat auch bemerkt das Landgericht Coburg (Beschluss vom 25.02.2020, 33 S 1/20). Die Klägerin dieses Verfahrens war Mieterin einer Wohnung und eines Pkw-Stellplatzes. Der Stellplatz lag idyllisch unter einem Baum, von dem allerdings Harz auf das Fahrzeug der Klägerin tropfte.

Mit der Klage verlangte sie Schadensersatz von ihrem Vermieter sowie die Beseitigung des Baumes, weil sie der Auffassung war, dass der Stellplatz wegen der über dem Stellplatz hängenden Äste und des herabtropfenden Harzes zum Abstellen von Fahrzeugen nur eingeschränkt zu gebrauchen war.

Der Vermieter war der Auffassung, dass er die Bereitstellung eines Stellplatzes schulde, nicht mehr und nicht weniger. Eine Vertragspflichtverletzung könne er nicht erkennen.

Die Klägerin hätte zudem erkennen müssen, dass der bereits bei Anmietung vorhandene Baum dazu führen könnte, dass Harz auf ihr Fahrzeug tropft. Dies sei lediglich allgemeines Lebensrisiko und von der Mieterin hinzunehmen.


Das Amtsgericht Coburg hat in der ersten Instanz die Klage abgewiesen, weil es eine mietvertragliche Verpflichtung des Vermieters, das Fahrzeug der Klägerin vor dem Baumharz zu schützen, nicht erkennen konnte. Weder gebe es eine entsprechende gesetzliche Grundlage hierfür, noch hätten die Parteien dies gesondert vereinbart.

Ein Mangel des Stellplatzes liege deswegen nicht vor.

Wer sein Kfz unter einem Baum parkt, muss damit rechnen, dass ein Laub- und Fruchtfall oder eben auch wie hier, das Absondern von Harz, vorkommt. Dies sei allgemein bekannt, eine Verkehrssicherungspflicht des Vermieters zum Schutz abgestellter Fahrzeuge vor herabtropfendem Harz gibt es nicht.

Der Vermieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ein Mieter die Mietsache nutzen kann und dabei nicht geschädigt oder gestört wird. Allerdings gibt es Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln oder Unterlassen entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur beruhen. Diese sind unvermeidbar und auf eigenes Risiko hinzunehmen.

Dementsprechend gibt es hierfür auch keine Sicherungspflicht des Vermieters. Das Absondern von Harz ist eine natürliche Reaktion eines Baums, so dass die Klage abzuweisen war.

Der Vermieter muss den Baum auch nicht beseitigen.

Das Landgericht Coburg teilte diese Entscheidung.