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Förmliche Modernisierungsankündigung für den Einbau für Rauchwarnmeldern?

Nein! So jedenfalls das Amtsgericht Berlin Spandau in einem Urteil vom 17.10.2022, 6 C 271/21.

Die beklagte Mieterin hatte 2021 eine ordentliche Kündigung erhalten. Grund war, dass der klagende Vermieter seit etwa einem Jahr versucht hatte, mit ihr einen Termin zur Installation der Rauchwarnmelder zu vereinbaren. Auf die zahllosen Terminanfragen erhielt er nie eine Antwort der Mieterin, sodass er schließlich auch eine Abmahnung aussprach.

Die Mieterin versuchte sich mit einer Depression herauszureden und weigerte sich, die Kündigung zu akzeptieren, sodass der Vermieter schließlich Räumungsklage erhob.

Das Amtsgericht Berlin Spandau gab ihm Recht und befand die ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2. Nr. 1. BGB als wirksam. Durch die durchgehende Weigerung der Duldung des Einbaus der Rauchwarnmelder liegt nach Auffassung des Gerichtes eine erhebliche Verletzung der mietvertraglichen Pflichten vor, da es sich beim Einbau von Rauchwarnmelder um eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 555b Nr. 4. und 5. BGB handelt, die gemäß
§ 555d Abs. 1. BGB vom Mieter zu dulden ist.

Als besonders schwerwiegend fand das Gericht die Tatsache, dass die Mieterin sich über einen Zeitraum von etwa einem Jahr auf mehrfache Terminankündigungen, Handwerkerbesuche und Aufforderungsschreiben des Vermieters nicht gemeldet habe und auch nach der Abmahnung ihr Verhalten nicht geändert habe. Besonders zu berücksichtigen sei zudem, dass ein Vermieter zum Einbau der Rauchwarnmelder gesetzlich verpflichtet sei.

Nicht nachvollziehen konnte das Gericht auch die Ausrede der Mieterin, dass sie an Depressionen leide, da für das Gericht nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Mieterin während eines Zeitraumes von einem Jahr zu keinem einzigen Zeitpunkt in der Lage gewesen sein soll, mit dem Vermieter eine Terminvereinbarung zu treffen oder aber Handwerkern die Tür zu öffnen. Sie sei auch in der Lage gewesen, sich Lebensmittel zu beschaffen und ihren Briefkasten zu leeren!

Das Gericht betonte dabei, dass der Einbau von Rauchwarnmeldern keiner Modernisierungsankündigung gemäß § 555c BGB bedurft habe, da es sich um eine Bagatellmaßnahme handele, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sei und zu keiner Erhöhung der Nettokaltmiete führe.