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Fortgesetzte unerlaubte Untervermietung und fristlose Kündigung

Spätestens seit dem Auftauchen von Airbnb versucht der eine oder andere Mieter durch unerlaubte Untervermietung finanziell vom Mietverhältnis zu profitieren.

Dass dies auch zum Ende des Mietverhältnisses führen kann, zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 13.10.2021, 417 C 7060/21.

Im entschiedenen Fall hatte der beklagte Mieter eine 3-Zimmer-Wohnung in München angemietet. Im Vertrag hieß es unter Anderem „Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder Teilen davon an Dritte darf nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen.“

2009 wurde dem Mieter die teilweise Untervermietung an einen Mitbewohner zur Gründung einer WG erteilt, 2020 musste die Vermieterin allerdings feststellen, dass die Wohnung bzw. Teile davon über diverse Internetplattformen für einen festen Satz pro Person und Nacht Touristen angeboten wurden.

Dies gefiel der Vermieterin naturgemäß nicht, sie mahnte den Mieter ab, den dies dennoch nicht davon abhielt, weiter zwei Zimmer an Mitbewohner unterzuvermieten, ohne die Vermieterin zu informieren.

Schließlich wurde festgestellt, dass sich am Klingelschild mehrere Namen befanden, so dass die Vermieterin fristlos kündigte.

Der beklagte Mieter mochte sich damit nicht einverstanden erklären und vertrat die interessante Auffassung, dass ihm ein grundsätzliches Recht auf Untervermietung zustehe, ohne dass er dies im Einzelfall gegenüber seiner Vermieterin begründen müsse, weil die Wohnung von Beginn an unter der Voraussetzung angemietet worden sei, dass die bereits vorhandene Wohngemeinschaft bestehen bleibe. Er bestritt, an Touristen untervermietet zu haben, lediglich habe er auf diversen Internetseiten ein Nutzerkonto erstellt, um auf diesem Wege einen Mitbewohner zu finden.

Wenig überraschend glaubte das Gericht dem Mieter nicht. Er hatte weiter erklärt, dass der Text des Angebots nicht von ihm stamme und er sich die dort abgegebenen Bewertungen nicht erklären könne. Auch Fotos der Wohnung waren im Netz vorhanden, der Text des Angebots richtete sich auch nicht an dauerhafte Untermieter, sondern Touristen für die tageweise Anmietung. Angesichts der Tatsache, dass das Angebot im Internet im Frühjahr 2020 mit 13 Kundenbewertungen versehen war, war das Gericht davon überzeugt, dass die Vermietung an Touristen stattgefunden hatte.

Da sich der Mieter bewusst über den Willen und das Interesse seiner Vermieterin hinweggesetzt hatte, bejahte das Gericht eine erhebliche Rechtsverletzung, die zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Zudem war dem Mieter durch die Abmahnung klar vor Augen geführt worden, dass eine Untervermietung ohne vorherige Genehmigung nicht geduldet wird. Da dies den Mieter nicht davon abgehalten hatte, erneut unterzuvermieten, war der Klage stattzugeben.

Erstaunlicherweise hatte der Mieter im Rahmen seiner Anhörung vor Gericht sogar erklärt, dass er seine Vermieterin von der Untervermietung nicht unterrichtet habe, weil er davon ausging, keine Genehmigung zu erhalten!

Ein dermaßen bewusstes Hinwegsetzen über den Willen und die Interessen des Vermieters war nicht zu tolerieren.