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Gartenpflege oder nicht?

Müssen sich Mieter eigentlich um einen Garten kümmern und wenn ja, wie?

Mit einer ähnlich gewichtigen Frage musste sich das Amtsgericht Nürtingen in einer Entscheidung vom 25.05.2022, 17 C 3483/21 auseinandersetzen.

In diesem Fall hatte der Mieter einer Eigentumswohnung, die im Erdgeschoss lag, sich dazu verpflichtet, Gartenpflegearbeiten auszuführen, nämlich in einem großen Garten, der mit einer Natursteinmauer abgegrenzend war und hinter der Terrasse der Wohnung lag.

Etwas erhöht gab es einen weiteren Garten. Beide Flächen gehörten zum Sondernutzungsrecht des Vermieters, der die Auffassung vertrat, dass die Pflicht zur Gartenpflege sich auf beide Gartenflächen bezieht.

Im Mietvertrag fand sich dazu nichts, dementsprechend sah sich der Mieter auch nicht veranlasst, Gartenpflege zu betreiben, sodass der Vermieter einen Gärtner beauftragte und auf Erstattung der dadurch entstandenen Kosten für die Jahre 2019 bis 2021 klagte.

Damit hatte er nur teilweise Erfolg. Nach Auffassung des Amtsgerichtes Nürtingen hatte der Mieter nur die Kosten für die Pflege des Gartenteils zu tragen, der sich innerhalb der Steinmauer befand.

Entscheidend war nach Auffassung des Gerichtes, was eigentlich unter ,,Gartenpflege“ zu verstehen sei. Nach Meinung des Gerichtes ist darunter jedenfalls nicht zu verstehen, dass der Mieter den gesamten Garten zu pflegen hat, was insbesondere dann gelte, wenn eine optische Trennung durch eine Stützmauer geschaffen ist, wie im entschiedenen Fall.

Unerheblich war nach Auffassung des Gerichtes der WEG-rechtliche Aspekt, dass sich das Sondernutzungsrecht des Vermieters auf den gesamten Garten erstreckt. Die Pflicht des Vermieters zur Gartenpflege gegenüber dem anderen Wohnungseigentümer entfalte keine automatisierte mietvertragliche Auswirkung. Die mietvertragliche Pflicht zur Gartenpflege erstreckt sich nur auf den durch die Steinmauer abgetrennten Garten, da die Gartenfläche im Mietvertrag nicht bestimmt ist.

Vermietern ist dementsprechend zu empfehlen, ausdrücklich zu regeln, was unter Gartenpflege verstanden wird und auf welche Fläche sich die Verpflichtung des Mieters beziehen soll.