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Gefangen!

Einen nicht seltenen Fall hat das OLG Rostock am 28.10.2022 3 U 13/21 entschieden.

Geklagt hatte der Eigentümer einer gepflasterten Verkehrsfläche, angelegt als eine schmale U-förmige Ringstraße, die an beiden Enden auf eine öffentliche Straße führt.

Das Flurstück war geteilt worden, der Kläger ist auch Eigentümer eines bebauten Flurstücks, das am westlichen Scheitelpunkt innerhalb dieser Ringstraße liegt.

Er verklagte nun die Eigentümer eines Flurstücks in der privaten Ringstraße, die dort ein Reihenhaus bewohnen. Der Eingang und die Stellplätze liegen im nördlichen Teil der Ringstraße, Garten und Terrasse im Süden und grenzt an den südlichen Teil der Ringstraße.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Beklagten lediglich ein Notwegerecht bis zu ihrem Grundstück beanspruchen können, wenn eine entsprechende Notwegerente gezahlt würde. Es sei auch ausreichend, dass sie ihr Grundstück überhaupt erreichen könnten, was die Beklagten naturgemäß anders sahen. Sie waren der Auffassung, dass sie ein Gewohnheitsrecht hätten, im Übrigen sei es ihnen nicht zuzumuten, ihr Haus über den Garten und die Terrasse durch das Wohnzimmer zu betreten.

Vor dem Landgericht hatte der Kläger keinen Erfolg, auf seine Berufung hin hat das OLG die Entscheidung teilweise geändert und der Klage teilweise stattgegeben.

Nach Auffassung des OLG Rostock ergibt sich im entschiedenen Fall eine Duldungspflicht des Klägers aus § 917 BGB. Wenn nämlich einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Nutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, kann der Eigentümer gemäß § 917 Abs. 1 BGB von den Nachbarn verlangen, dass die bis zur Behebung des Mangels der Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung erforderlichen Verbindungen dulden! Die Art der Nutzung des Grundstücks entscheidet darüber, was erforderlich ist. Ausreichend wie auch erforderlich ist es, dass ein KFZ unmittelbar an das Wohngrundstück heranfahren kann und von dieser Stelle aus der Eingangsbereich in zumutbarer Weise, somit auch unter Umständen mit sperrigen Gegenständen, erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall mussten die Beklagten durch den Garten und über die Terrasse ins Wohnzimmer gehen, den Eingang können sie nicht erreichen, da er sich auf der Nordseite befindet, sodass ihnen ein Notwegerecht zu gewähren war.

Da dieses Notwegrecht zu gewähren war, war dem Unterlassungsantrag des Klägers hinsichtlich des südlichen Teils der Ringstraße stattzugeben, denn ein weitergehendes Wegerecht, das über ein Notwegerecht hinausgeht und die Beklagten zu einer kostenlosen Nutzung der Ringstraße berechtigt, ergibt sich aus einer schuldrechtlichen Vereinbarung nicht, ein sogenanntes dingliches Recht war hier nicht erkennbar.

Potenziellen Käufern ist dringen zu raten, genau darauf zu achten, wie sie ihr Grundstück erreichen können.